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- Warum braucht es ein Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG)?
Im Koalitionsvertrag von CDU und Grünen wird als Ziel formuliert: „[…] bestehende Schutzlücken des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) durch ein Landesantidiskriminierungsgesetz zu schließen und so die Rechte der Betroffenen [zu] stärken.“ Eine rechtliche Schutzlücke besteht bisher bei Diskriminierungen, die von staatlichen Stellen/Behörden des Landes ausgehen: Diese durfte der Bund mangels Zuständigkeit der Länder nicht im AGG regeln. Die Pflicht zur Schließung dieser Schutzlücken ergibt sich nicht nur aus dem Grundgesetz, sondern auch aus EU-Richtlinien.1
Dass die Investition in Antidiskriminierung sich auch wirtschaftlich lohnen kann, zeigen Studien. Eine Studie des Wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zeigt: Alleine rassistische Diskriminierung haben so erhebliche Auswirkungen auf die Gesamtgesellschaften, dass sich die Verluste für die Gesamtgesellschaft auf 2,4 bis 10,7 Milliarden Euro pro Jahr belaufen.2
- Das Grundgesetz verbietet nach Art. 3 bereits Diskriminierung. Warum braucht es zusätzlich ein
LADG?
Das Grundgesetz verpflichtet den Staat zu diskriminierungsfreiem Handeln, gibt Betroffenen aber nicht
automatisch einfache, konkrete und niedrigschwellige Möglichkeiten an die Hand, um gegen Diskriminierungen
vorzugehen. Es ist deshalb für die Betroffenen von Diskriminierung äußerst hilfreich, wenn ein spezielles Gesetz
regelt, an wen sie sich wenden können, welche Ansprüche bestehen und wie ein Verfahren abläuft. Aus den
gleichen Gründen hat der Gesetzgeber auch andere Schutzgesetze wie beispielsweise das Landesgleichstellungs, das Behindertengleichstellungsgesetz oder das Informationsfreiheitsgesetz erlassen.
- Welches Ziel hat das LADG?
Das LADG verfolgt neben dem Ziel, die rechtlichen Schutzlücken des AGG im Verhältnis Staat – Bürger:in zu
schließen, eine ganze Reihe weiterer Ziele: So schafft es für Betroffene klare Ansprechpartner:innen wie zum
Beispiel die Ombudsstelle, eröffnet zusätzliche Rechtsschutzmöglichkeiten und zielt auf Beendigung oder
Beseitigung diskriminierender Situationen. Darüber hinaus sind präventive Maßnahmen vorgesehen, u.a. zur
Vermeidung von strukturellen Diskriminierungen. Durch Fortbildungsangebote für Landesbedienstete fördert das
Gesetz die Wertschätzung von Vielfalt.
- Wo gilt das LADG und wo gilt es nicht?
Der Anwendungsbereich umfasst grundsätzlich alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen bei der
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, mithin Landesbehörden und andere öffentlich-rechtliche Stellen (zum
Beispiel Justizvollzugsanstalten oder öffentlich-rechtliche Stiftungen wie die Kunststiftung NRW).
Das LADG gilt nicht für kommunale Behörden (z.B. Stadtverwaltung) sowie für gesetzgebende oder
rechtsprechende Tätigkeiten (Gesetzgebung durch den Landtag, Verfahrensführung durch Gerichte).
Ebenso gilt das Gesetz nicht bei der Anbahnung, Durchführung oder Beendigung öffentlich-rechtlicher
Dienstverhältnisse (also der Einstellung in den, der Arbeit im oder der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst,
soweit es um das Verhältnis der Beschäftigten zu ihrem Dienstherrn oder Mitbeschäftigen geht). Im Bereich des
Polizeidienstes gilt das LADG nur dann nicht, wenn Polizist:innen Befugnisse im Rahmen der Strafverfolgung
wahrnehmen oder sonst im Auftrag von Staatsanwaltschaften oder Gerichten handeln). Das bedeutet, dass die
polizeiliche Gefahrenabwehr – zum Beispiel Einsätze bei Demonstrationen, aber auch allgemeine
Verkehrskontrollen – vom LADG erfasst wird.
- Welche Ansprüche habe ich als Betroffene:r nach dem LADG?
Zentrale Vorschrift des Gesetzes ist das allgemeine Diskriminierungsverbot. Betroffenen wird die Möglichkeit
eröffnet, rechtlich die (Wieder-)Herstellung des diskriminierungsfreien Zustands zu verlangen.
Betroffene können Abhilfe, Schadensersatz oder Entschädigung (Schmerzensgeld) beanspruchen. Zunächst haben Betroffene Anspruch auf Abhilfe – also der Beendigung einer diskriminierenden Situation. Nur wenn keine Abhilfe gegen die fortbestehenden Folgen eines diskriminierenden Verhaltens mehr möglich oder zumutbar ist, kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Ein Schmerzensgeld kann unabhängig hiervon geltend gemacht werden. Damit wird insgesamt deutlich: Vorrang hat die konkrete Wiederherstellung von
Diskriminierungsfreiheit im Alltag.
- Gibt es ein Klagerecht?
Das LADG eröffnet die Möglichkeit der Individualklage Betroffener; dabei können sie sich zum Beispiel von
Antidiskriminierungsverbänden oder der Ombudsstelle unterstützen lassen. Das Gesetz enthält jedoch weder ein
klassisches Verbandsklagerecht noch die Möglichkeit der sog. Prozessstandschaft, bei der ein Verband im eigenen Namen fremde Rechte aus einer Diskriminierung geltend machen könnte.
- Wer schätzt ein, ob eine Diskriminierung nach LADG vorliegt? Welche Qualifikation braucht diese
Person? Gibt es Fortbildungen dazu/ein Fortbildungsangebot/Fortbildungspflicht?
Da das LADG selbst kein behördeninternes Verfahren bei LADG-Beschwerden festlegt, liegt es in der
Verantwortung jeder Behörde, ein Verfahren festzulegen. Es sollte eine Stelle mit dem Verfahren betraut werden,
die im Umgang mit Beschwerden erfahren ist, zum Beispiel das Justiziariat. Dort kann dann geprüft werden, ob
die Beschwerde als LADG-Beschwerde zu bewerten ist und welche Veranlassungen die Behörde zu treffen hat.
Aus Sicht der Betroffenen genügt es, sich an die Behörde als Gesamtheit zu wenden.
- Auf Basis welcher Kriterien wird entschieden, ob eine Beschwerde nach LADG vorliegt?
Nach Eingang einer Beschwerde wird diese erfahrenen und juristisch versierten Mitarbeitenden der jeweiligen
Behörde zugeleitet. So lässt sich prüfen, ob der geschilderte Sachverhalt auch den Vorwurf einer erlittenen
Diskriminierung beinhaltet. Zudem können die Mitarbeitenden mit der oder dem Beschwerdeführer:in Kontakt
aufnehmen und ggf. Rückfragen zur (weiteren) Sachverhaltsaufklärung stellen.
Mit unserem Gesetzentwurf beugen wir Missbrauch vor. Zwar sieht der Entwurf eine Beweiserleichterung vor,
aber es gibt – anders als im Berliner LADG – strengere Anforderungen an diese, d.h. es müssen Tatsachen, die
eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen, bewiesen werden. Überwiegend
wahrscheinlich bedeutet dabei, dass insgesamt mehr für als gegen eine Diskriminierung sprechen muss. Diese
Regelung ähnelt der Regelung im AGG. Gelingt die Beweisführung, muss die Behörde nachweisen, dass ihre
Maßnahme, ihre Handlung oder ihr Bescheid nicht auf einer Diskriminierung beruhte, eine Diskriminierung also
nicht der Grund der behördlichen Entscheidung war.
- Im Rahmen des LADG soll eine Ombudsstelle geschaffen werden. Was sind die Aufgaben dieser Stelle
und wie unterstützt sie die Betroffenen?
Die Ombudsstelle unterstützt als fachlich unabhängige und nicht weisungsgebundene Stelle die
Diskriminierungsbetroffenen durch Informationen und eine individuelle Beratung. Die Ombudsstelle wirkt damit
darauf hin, dass Konflikte außergerichtlich beigelegt werden. Die Ombudsstelle wird beim zuständigen
Ministerium eingerichtet. Für Unterstützung und Beratung können Betroffene weiterhin zudem auf die bereits gut ausgebaute Struktur in Nordrhein-Westfalen zurückgreifen und sich an eine der 42 Servicestellen für Antidiskriminierungsarbeit wenden, die im Rahmen des Landesförderprogramms der Integrationsagenturen gefördert werden. Zudem können Antidiskriminierungsverbände Betroffene beraten, im Rahmen des geltenden Rechts außergerichtlich vertreten und nach den Prozessordnungen im gerichtlichen Verfahren als Beistände auftreten.
- Mit dem LADG soll eine Landesantidiskriminierungsstelle (LADS) geschaffen werden. Was sind die
Aufgaben dieser Stelle und wie unterstützt sie Betroffene?
Aufgabe der LADS ist es, tragfähige Erkenntnisse zum Diskriminierungsgeschehen sowie den Ursachen von
Diskriminierung im Zusammenhang mit öffentlichen Stellen zu gewinnen. So erarbeitet die LADS (auf dieser
Grundlage) geeignete und wissenschaftlich fundierte Präventions- und Gegensteuerungsmaßnahmen,
identifiziert strukturelle Diskriminierungsrisiken und kooperiert mit anderen Stellen. Die LADS wird beim
zuständigen Ministerium eingerichtet.
- Haften die Behördenmitarbeitenden persönlich für diskriminierendes Verhalten?
Nein. Wenn es zu Diskriminierung durch die Behörde kommt, ist das Land der Adressat der Beschwerde. Die
verantwortliche öffentliche Stelle muss die Diskriminierung beenden, wenn sie dies kann. Nur wenn dies nicht
(mehr) möglich ist, bestehen Ansprüche auf Schadensersatz, für die die Mitarbeitenden nicht privat aufkommen
müssen. Ein möglicher Rückgriff des Dienstherrn richtet sich wie auch schon bisher ausschließlich nach dem
Beamten- oder Arbeitsrecht.
- Entsteht in den Behörden nun mehr Bürokratie?
Nein. Es werden keine zusätzlichen bürokratischen Hürden geschaffen. Behörden halten bereits jetzt erprobte
Mechanismen für die Bearbeitung von Beschwerden ein, z.B. bei der Dienstaufsichtsbeschwerde. Das LADG baut
auf diese Strukturen auf.
- Muss das Land NRW nun mit einer Klagewelle und hohe Entschädigungssummen in Zeiten knapper
Haushaltskassen rechnen?
Nein. Durch die Einrichtung der Ombudsstelle werden Konflikte möglichst frühzeitig und außergerichtlich gelöst.
Das LADG Berlin, das im Jahr 2020 in Kraft getreten ist, zeigt zudem, dass dort nicht zuletzt aufgrund der Tätigkeit der Ombudsstelle eine Klagewelle für das Land ausgeblieben ist. Die dortigen Erkenntnisse zeigen, dass es den Betroffenen regelmäßig vielmehr um die Anerkennung der erlebten Diskriminierung sowie die
(Wieder)Herstellung eines diskriminierungsfreien Zustands geht. Im Stadtstaat Berlin waren im Jahr 2022 lediglich 17 Klageverfahren anhängig.